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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Kälte-Rudi GmbH & Co. KG (Lieferant) (Stand Januar 2020)

 

  1. Vorbemerkungen:
    Für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch ins Ausland, gelten die folgenden Bedingungen, soweit nichts anderes in Textform zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich im Ganzen widersprochen.

  2. Vertragsschluss:
    Sämtliche Angebote sind, wenn nichts anders vereinbart, freibleibend. Eine Bestellung wird nur verbindlich, wenn und sobald sie in Textform bestätigt wurde. Telegrafische, telefonische, per Fax oder per E-Mail oder mündlich erfolgte Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der Bestätigung des Lieferanten in Textform.

  3. Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen:

    1. Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preislisten. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt.
    2. Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung.
    3. Preise gelten ohne Verpackung ab Lieferwerk. Die Verpackungskosten trägt der Kunde. Der Kunde hat die Ware auf eigene Kosten zu versichern.
    4. Das Recht des Lieferanten, jederzeit nur gegen eine vereinbarte Anzahlung, Vorkasse oder Nachnahme zu liefern, insbesondere bei Lieferungen ins Ausland, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Zahlungen mittels Akzepten, Wechseln oder Schecks werden nicht akzeptiert und haben keine Erfüllungswirkung.
    5. Bankkosten und andere Nebenkosten des Geldverkehrs gehen zu Lasten des Kunden.
    6. Bei Sonderanfertigungen und bei Lieferungen ins Ausland wird die Hälfte des vereinbarten Entgelts mit Absendung der Auftragsbestätigung an den Lieferanten im Voraus fällig.
    7. Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung und sämtliche etwaigen Nebenforderungen ist am Sitz des Lieferanten in D-75210 Keltern.
    8. Bei Zahlungsverzug oder Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten sowie Kreditunwürdigkeit hat der Lieferant das Recht, seine Leistung zurück zu behalten, Vorauszahlung oder eine ausreichende Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten und Aufwendungs- sowie Schadenersatz zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant ferner berechtigt, weitere Lieferungen wahlweise nur gegen Vorauskasse oder Ausgleich aller oder bestimmter offener und fälliger Rechnungen auszuführen.
    9. Eine Geldschuld des Kunden ist ab Verzug mit 12 % jährlich, mindestens 9 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz der EZB, zu verzinsen.
    10. Ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis steht dem Kunden, der Unternehmer ist, nur zu wegen anerkannter, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen. Die Aufrechnung ist dem Kunden nur mit anerkannten, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gestattet.
    11. Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden ab Übergabe der Ware an den Transporteur. Entladen und Einbringen beim Kunden gehen zu seinen Lasten.
    12. Die Vertreter oder Beauftragten des Lieferanten sind nicht zum Inkasso berechtigt. An solche geleistete Zahlungen haben keine befreiende Wirkung.

  4. Eigentumsvorbehalt:
    Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zum vollständigen Ausgleich sonstiger, aus früheren Lieferungen stammender Forderungen, Eigentum des Lieferanten. Besteht ein Kontokorrent, so bleiben die Waren Eigentum des Lieferanten bis zur Tilgung aller Forderungen. Sollte das Eigentum durch Einbau, Weiterverarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Weiterveräußerung untergehen, wird es ersetzt durch einen wertmäßig entsprechenden Ersatzanspruch an der neu hergestellten Sache. Bei Weiterveräußerung der Ware oder Veräußerung der neu hergestellten Sache steht dem Lieferanten ein entsprechender geldwerter Anteil am Kaufpreis zu. Insoweit tritt der Kunde bereits jetzt mit sofortiger Wirkung seinen Kaufpreisanspruch bis zur Höhe der Forderung des Lieferanten an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung hiermit an. Der Kunde darf die Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges und vor Eintritt des Verzuges weiterveräußern, sofern er seinerseits mit dem Käufer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, der die Rechte des Lieferanten wahrt. Für diesen Fall hat er dem Lieferanten den Weiterverkauf anzuzeigen und ihm auf Verlangen seine Abtretungsvereinbarung mit dem Käufer einzureichen. Für darüber hinaus gehende Verfügungen wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen u.a. bedarf der Kunde der vorherigen Einwilligung in Textform. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Kunde ihm unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehenden Waren und über die an ihn abgetretenen Forderungen zu geben. Von Pfändungen der Vorbehaltsware hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich unter Übersendung des Pfändungsprotokolls zu benachrichtigen. Gleiches gilt bei zu besorgenden oder eingetretenen sonstigen Beeinträchtigungen der Rechte des Lieferanten durch Dritte.

  5. Sonstige Rücktrittsvorbehalte:
    Der Lieferant kann im Falle des Leistungshindernisses durch nicht rechtzeitige Selbstbelieferung oder höhere Gewalt vom Vertrag ganz oder teilweise zurück treten. Das Gleiche gilt im Falle von Betriebsstörungen durch äußere Umstände, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, z.B. Kriegsfall und Mobilmachung, ungenügende Zufuhr von Rohstoffen, durch Maschinenbruch, Sperrung des Lastwagen- und Eisenbahnverkehrs, Streik, Naturereignisse, u.ä.. Sollte die bestellte Ware demnach nicht lieferbar sein, wird der Kunde unverzüglich informiert. Beide Parteien haben sodann das Recht, nach vorheriger Setzung einer Nachfrist bzw. Ankündigung von bzw. innerhalb von 14 Werktagen vom Vertrag zurück zu treten. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden dem Kunden unverzüglich erstattet.
    Der Lieferant kann ferner jederzeit aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wiederholtem Zahlungsverzug des Kunden, Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn oder dem Erhalt konkreter und verlässlicher ungünstiger Auskünfte über die wirtschaftliche Lage des Kunden. Für gezogene Nutzungen oder den Gebrauch der Ware hat der Kunde eine Entschädigung zu leisten in Höhe einer Pauschale von 5 % des Netto-Kaufpreises pro angefangenen Kalendermonat. Es ist ihm der Nachweis gestattet, dass die Nutzungen oder Gebrauchsvorteile wesentlich geringer waren, dem Lieferanten der Nachweis, dass sie wesentlich höher waren, als die Pauschale. Für die Rückabwicklung des Auftrags steht dem Lieferanten ferner eine Aufwandspauschale in Höhe von 5.000,00 € zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer zu. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der konkrete Aufwand wesentlich geringer, dem Lieferanten der Nachweis, dass er wesentlich höher ist, als die Pauschale. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt unberührt.

  6. Prüf- und Anzeigepflichten:

    1. Der Kunde ist verpflichtet, jede Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf äußerliche Beschädigungen, Falschlieferungen oder Unvollständigkeit zu prüfen und solche Mängel spätestens bis zum Ablauf des 5. Werktages nach Erhalt, in Textform anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als mangelfrei genehmigt. Der Lieferant ist zur Prüfung eines behaupteten Mangels berechtigt. Verweigert der Kunde die Überprüfung, so wird der Lieferant von seiner Gewährleistungsverpflichtung frei.
    2. Bei Transportschäden unterwirft sich der Kunde den jeweils gültigen Bestimmungen des Transportunternehmers.
    3. Versteckte Mängel der Ware hat der Kunde unverzüglich nach deren Entdeckung, sofern er Unternehmer ist, innerhalb von 5 Werktagen danach, in Textform anzuzeigen.

  7. Gewährleistung/Sachmängelhaftung/Nachlieferung:

    1. Die Gewährleistung ist gegenüber einem Kunden, der Unternehmer ist, auf 12 Monate ab Ablieferung beschränkt. Die Beschränkung gilt nicht für Gewährleistungsansprüche, die aufgrund Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bestehen. Bei anerkannten Gewährleistungsfällen hat der Lieferant das Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Nachbesserung. Ist der Kunde Unternehmer, erfolgen bei Mängeln der Ware oder Falschlieferung Nachbesserung oder Nachlieferung, sofern die Ware innerhalb von 2 Wochen nach Eingang beim Kunden oder Entdeckung des versteckten Mangels vollständig mit einer Erklärung in Textform über die Beanstandungen auf Kosten des Kunden zurückgeschickt oder dem Lieferanten die Gelegenheit zur Prüfung eingeräumt wird und tatsächlich mangelhaft oder falsch geliefert ist. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Rechte auf Minderung, Nachlieferung oder Rücktritt von der Bestellung bleiben bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Nachlieferung unberührt.
    2. Behauptet der Kunde eine Falschlieferung, besteht nur dann ein Recht auf Nachlieferung, wenn die Bestellung in Textform erfolgt war.
    3. Durch das bloße Behaupten eines Gewährleistungsfalles ist der Kunde nicht von seiner Leistungspflicht befreit und hat allenfalls die vereinbarten Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte.
    4. Der Kunde unternimmt die Verpflichtung für sich oder Dritter, nicht in die Ware einzugreifen, sei es durch Vornahme von Veränderungen, Ein- und Ausbau von Teilen, Vornahme von Reparaturen oder Reparaturversuchen, ferner, in dem Typenschilder, Nummerierungen und ähnliche, vom Lieferanten angebrachte, Bezeichnungen entfernt oder geändert werden. Der Kunde haftet allein für die Folgen fehlerhafter Bedienung oder Installation, Nichtbeachtung von technischen und sachlichen Vorgaben des Lieferanten, insbesondere hinsichtlich des vorgeschriebenen Betriebs- oder Kühlwasserdrucks, der Betriebs- oder Kühlwassertemperatur und des Netzanschlusses, unzureichender oder fehlerhafter Belüftung, unsachgemäßer Handhabung, insbesondere Nichtbeachtung oder Missachtung der Betriebsvorschriften und Maschinenbeschreibungen, sofern ein Mangel oder Schaden darauf beruht. Der Gewährleistung unterfallen grundsätzlich nicht etwaige durch Verpacken, Transport, Be- und Entladen, Auf- und Abbau, Umsetzen oder Lagerung entstandene Schäden. Ein gewährleistungspflichtiger Mangel liegt ferner nicht vor bei Schönheitsfehlern, leichten Lackschäden oder Beschädigungen, welche den vertraglich vorausgesetzten Zweck und die Arbeitsweise der Ware nicht beeinträchtigen. Der Kunde ist verantwortlich für die vor Anlieferung hergestellte fachgerechte Vorbereitung von Wasser- und Stromanschlüssen gemäß den Installationsanweisungen des Lieferanten.
    5. Versandspesen sowie Wegezeit, Fahrzeit und Fahrtkosten eines Monteurs gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, der Unternehmer ist. Im Rahmen der Gewährleistung oder Nachlieferung ausgetauschte Teile verbleiben beim Lieferanten. Ein Wertersatz erfolgt bei Austauschteilen nicht. Der Kunde rücküberträgt das Eigentum daran hiermit im Voraus auf den Lieferanten, der diese Übereignung hiermit ebenfalls im Voraus annimmt.
    6. Eine etwa vereinbarte Garantie verfällt bei Übertragung von Eigentum oder Besitz an dem gelieferten Gegenstand durch den Kunden an Dritte, sofern der Lieferant nicht vorab dem Übergang des Garantieversprechens in Textform zugestimmt hat.
    7. Gewährleistungsansprüche dürfen mit Zustimmung der Vertragsparteien abgetreten werden.

  8. Haftungsausschluss:
    Die Haftung des Lieferanten aus Vertrag oder Gesetz ist für leichte Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, sofern keine Hauptleistungspflichten verletzt sind. Diese gilt auch für Folgeschäden oder mittelbare Schäden aus der Lieferung mangelhafter Ware oder im Zuge von Nachbesserungsarbeiten. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
    Im Übrigen ist die Haftung begrenzt auf vorhersehbare, für Geschäfte der vertragsgegenständlichen Art typische Schäden, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten sind. Beiden Vertragsparteien ist der Nachweis gestattet, dass im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, ebenso, dass ein höherer Schaden entstanden ist, wobei keine Kumulierung des typischen Schadens und des konkreten Schadens erfolgen darf.

  9. Sonstiges:
    Der Kunde akzeptiert, dass die Vorbereitungen von Wasser- und Stromanschlüssen durch die zuständigen und autorisierten Beauftragten des Lieferanten vor Anlieferung gemäß der Installationsanweisungen des Lieferanten vorzunehmen sind.

  10. Gerichtsstand und Rechtswahl:

    1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist dessen Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder wird dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus den Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand Pforzheim für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.
    2. Es ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts, insbesondere hinsichtlich der nationalen und internationalen Zuständigkeit von Gerichten, und zwar für sämtliche zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehungen.